Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,
Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 2
01.06.2015
30.06.2024
50/04 Berufsausbildung
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Geoinformationstechnik ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Geoinformation, Kartographiesystem, Arbeitsstandard
05.07.2024
20009163
NOR40170506