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Einzelhandel-Ausbildungsordnung § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 24.08.2026
§ 3 am 24.08.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.06.2015
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Einzelhandel-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Arbeitsgebiet
§ 2.
Paragraph 2,
Das Arbeitsgebiet des/der Einzelhandelskaufmanns/frau umfasst insbesondere:
1.
Ziffer eins
fachkräftebezogene Tätigkeiten in Handelsunternehmen oder anderen selbstständigen Unternehmen mit unterschiedlichen Größen, Betriebsformen und Sortimenten, wobei
2.
Ziffer 2
die Verkaufstätigkeit der Mittelpunkt des kaufmännischen Aufgabenfeldes ist.
3.
Ziffer 3
Darüber hinaus steuern sie den Waren- und Datenfluss in beratungs- und selbstbedienungsorientierten Betrieben und
4.
Ziffer 4
unterstützen Unternehmensprozesse aus betriebswirtschaftlicher und kundenorientierter Sicht von der Beschaffung bis zum Verkauf.
Schlagworte
Warenfluss
Im RIS seit
27.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015
Gesetzesnummer
20009162
Dokumentnummer
NOR40170483
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/113/P2/NOR40170483
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