Kurztitel

Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Text

Arbeitsgebiet

Paragraph 2,

 Das Arbeitsgebiet des/der Einzelhandelskaufmanns/frau umfasst insbesondere:

  1. Ziffer eins
    fachkräftebezogene Tätigkeiten in Handelsunternehmen oder anderen selbstständigen Unternehmen mit unterschiedlichen Größen, Betriebsformen und Sortimenten, wobei
  2. Ziffer 2
    die Verkaufstätigkeit der Mittelpunkt des kaufmännischen Aufgabenfeldes ist.
  3. Ziffer 3
    Darüber hinaus steuern sie den Waren- und Datenfluss in beratungs- und selbstbedienungsorientierten Betrieben und
  4. Ziffer 4
    unterstützen Unternehmensprozesse aus betriebswirtschaftlicher und kundenorientierter Sicht von der Beschaffung bis zum Verkauf.