Bundesrecht konsolidiert

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Einzelhandel-Ausbildungsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 113/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

24.04.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Einzelhandel

Paragraph eins,
    1. Ziffer eins
      Allgemeiner Einzelhandel,
    2. Ziffer 2
      Baustoffhandel,
    3. Ziffer 3
      Einrichtungsberatung,
    4. Ziffer 4
      Eisen- und Hartwaren,
    5. Ziffer 5
      Elektro-Elektronikberatung,
    6. Ziffer 6
      Feinkostfachverkauf,
    7. Ziffer 7
      Gartencenter,
    8. Ziffer 8
      Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,
    9. Ziffer 9
      Lebensmittelhandel,
    10. Ziffer 10
      Parfümerie,
    11. Ziffer 11
      Schuhe,
    12. Ziffer 12
      Sportartikel,
    13. Ziffer 13
      Telekommunikation,
    14. Ziffer 14
      Textilhandel,
    15. Ziffer 15
      Uhren- und Juwelenberatung,
    16. Ziffer 16
      Digitaler Verkauf.
  1. Absatz 2,Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist unbeschadet Absatz 2 a, maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 15, möglich.
  2. Absatz 2 a,Nur der Schwerpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer 16, kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 15, gewählt werden.
  3. Absatz 2 b,Der Schwerpunkt „Digitaler Verkauf“ ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. In die Ausbildung in diesem Schwerpunkt kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingetreten werden.
  4. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.
  5. Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Eisenware, Uhrenberatung

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20009162

Dokumentnummer

NOR40193254

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/113/P1/NOR40193254

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