Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einzelhandel-Ausbildungsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 113/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Einzelhandel

Paragraph eins,
    1. Ziffer eins
      Allgemeiner Einzelhandel,
    2. Ziffer 2
      Baustoffhandel,
    3. Ziffer 3
      Einrichtungsberatung,
    4. Ziffer 4
      Eisen- und Hartwaren,
    5. Ziffer 5
      Elektro-Elektronikberatung,
    6. Ziffer 6
      Feinkostfachverkauf,
    7. Ziffer 7
      Gartencenter,
    8. Ziffer 8
      Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,
    9. Ziffer 9
      Lebensmittelhandel,
    10. Ziffer 10
      Parfümerie,
    11. Ziffer 11
      Schuhe,
    12. Ziffer 12
      Sportartikel,
    13. Ziffer 13
      Telekommunikation,
    14. Ziffer 14
      Textilhandel,
    15. Ziffer 15
      Uhren- und Juwelenberatung.
  1. Absatz 2,Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Ziffer 2 bis Ziffer 15, möglich.
  2. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.
  3. Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Eisenware, Uhrenberatung

Im RIS seit

27.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009162

Dokumentnummer

NOR40170482

Navigation im Suchergebnis