Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einzelhandel-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
31.05.2017
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Einzelhandel
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
Allgemeiner Einzelhandel,
Elektro-Elektronikberatung,
Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,
Uhren- und Juwelenberatung.
(2)Absatz 2,Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Z 2 bis Z 15 möglich.Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Ziffer 2 bis Ziffer 15, möglich.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.
(4)Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Schlagworte
Eisenware, Uhrenberatung
Im RIS seit
27.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009162
Dokumentnummer
NOR40170482