Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ELGA-Verordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
15.05.2015
Außerkrafttretensdatum
26.02.2019
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Besondere Anforderungen an die Mitarbeiter/innen der Serviceline
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Mitarbeiter/innen der Serviceline sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Serviceline. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß § 6 DSG 2000 sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 zu sorgen.Die Mitarbeiter/innen der Serviceline sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Serviceline. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß Paragraph 6, DSG 2000 sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der Serviceline müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiter/innen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.
(3)Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der Serviceline haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Abs. 1 zu erfüllen und die Belehrung gemäß Abs. 2 erhalten zu haben.Die Mitarbeiter/innen der Serviceline haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Absatz eins, zu erfüllen und die Belehrung gemäß Absatz 2, erhalten zu haben.
Schlagworte
Mitarbeiterin
Im RIS seit
15.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40170388