Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

ELGA-Verordnung 2015 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 106/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.05.2015

Außerkrafttretensdatum

26.02.2019

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Besondere Anforderungen an die Mitarbeiter/innen der Serviceline

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Mitarbeiter/innen der Serviceline sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Serviceline. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß Paragraph 6, DSG 2000 sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der Serviceline müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiter/innen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der Serviceline haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Absatz eins, zu erfüllen und die Belehrung gemäß Absatz 2, erhalten zu haben.

Schlagworte

Mitarbeiterin

Im RIS seit

15.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40170388

Navigation im Suchergebnis