Absatz eins,Die Mitarbeiter/innen der Serviceline sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Serviceline. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß Paragraph 6, DSG 2000 sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu sorgen.