Bundesrecht konsolidiert

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Horizontale GAP-Verordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

08.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Text

Mindestbetrag für Beihilfengewährung

Paragraph 7,

Die AMA kann von der Gewährung einer Beihilfe absehen, wenn

  1. Ziffer eins
    im Falle der Erstberechnung der sich ergebende Betrag zehn Euro je Beihilfeantrag und Maßnahme nicht überschreitet, oder
  2. Ziffer 2
    der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Beihilfeantrag und Maßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170269

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/100/P7/NOR40170269

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