Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 30, Absatz eins,).

Text

Mindestbetrag für Beihilfengewährung

Paragraph 7,

Die AMA kann von der Gewährung einer Beihilfe absehen, wenn

  1. Ziffer eins
    im Falle der Erstberechnung der sich ergebende Betrag zehn Euro je Beihilfeantrag und Maßnahme nicht überschreitet, oder
  2. Ziffer 2
    der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Beihilfeantrag und Maßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170269