Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Horizontale GAP-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

08.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Text

Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

Paragraph 4,

Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170266

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/100/P4/NOR40170266

Navigation im Suchergebnis