Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 30, Absatz eins,).

Text

Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

Paragraph 4,

Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170266