Horizontale GAP-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 4
08.05.2015
31.10.2022
55 Wirtschaftslenkung
Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 30, Absatz eins,).
Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.
02.11.2022
20009149
NOR40170266