Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Horizontale GAP-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 22a
Inkrafttretensdatum
21.04.2021
Außerkrafttretensdatum
31.10.2022
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 22a.Paragraph 22 a,
Die AMA hat nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist gemäß Art. 11 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern innerhalb von 26 Kalendertagen nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist mitzuteilen. Die AMA hat nach Ablauf der in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Einreichfrist gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern innerhalb von 26 Kalendertagen nach Ablauf der in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Einreichfrist mitzuteilen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 174/2021
Im RIS seit
21.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40233091