Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Horizontale GAP-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 22a
Inkrafttretensdatum
15.12.2016
Außerkrafttretensdatum
20.04.2021
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 22a.Paragraph 22 a,
Die AMA hat nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist gemäß Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern mitzuteilen. Die AMA hat nach Ablauf der in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Einreichfrist gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern mitzuteilen.
Im RIS seit
19.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40188513