Bundesrecht konsolidiert

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Horizontale GAP-Verordnung § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

08.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Text

Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermittelt.
  2. Absatz 2,Almfutterflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen bestandene Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Dauergrünlandflächen und Almfutterflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.
  3. Absatz 3,Cross-Compliance-Landschaftselemente gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche. Bei Teilflächen, bei denen kein Abzug gemäß Absatz 4, zu erfolgen hat, sind Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % nicht überschreitet, Teil der beihilfefähigen Fläche.
  4. Absatz 4,Auf den Teilflächen wird
    1. Ziffer eins
      für alle nicht-beihilfefähigen Elemente – ausgenommen Bäume – entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und
    2. Ziffer 2
      für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
      1. Litera a
        bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
      2. Litera b
        bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
      3. Litera c
        von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
      4. Litera d
        von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
      5. Litera e
        bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100%
    angewendet.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170281

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/100/P19/NOR40170281

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