(3)Absatz 3,Cross-Compliance-Landschaftselemente gemäß § 18 Z 2 gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche. Bei Teilflächen, bei denen kein Abzug gemäß Abs. 4 zu erfolgen hat, sind Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % nicht überschreitet, Teil der beihilfefähigen Fläche.Cross-Compliance-Landschaftselemente gemäß Paragraph 18, Ziffer 2, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche. Bei Teilflächen, bei denen kein Abzug gemäß Absatz 4, zu erfolgen hat, sind Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % nicht überschreitet, Teil der beihilfefähigen Fläche.