Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung eines Kollektivvertrags für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung eines Kollektivvertrags für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 85/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 90/2015

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 85/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 16. April 2014 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

20008825

Dokumentnummer

NOR40162004

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/85/P0/NOR40162004

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