Erklärung eines Kollektivvertrags für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2015,
01.04.2014
31.03.2015
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2015,
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 85/2014
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 16. April 2014 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen: