Bundesrecht konsolidiert

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Frequenznutzungsverordnung 2013 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frequenznutzungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 63/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

25.03.2014

Außerkrafttretensdatum

16.12.2016

Abkürzung

FNV 2013

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Frequenznutzungsplan

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben

    sich aus der Anlage 2 (Frequenznutzungsplan).

  2. Absatz 2,Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in
    1. Ziffer eins
      Spalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der VOFunk,
    2. Ziffer 2
      Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Anlage 1,
    3. Ziffer 3
      Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,
    4. Ziffer 4
      Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,
    5. Ziffer 5
      Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,
    6. Ziffer 6
      Spalte 6 die Funkschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013, erfüllt sind.

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20008807

Dokumentnummer

NOR40161595

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/63/P9/NOR40161595

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