Kurztitel

Frequenznutzungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.03.2014

Außerkrafttretensdatum

16.12.2016

Text

Frequenznutzungsplan

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben

    sich aus der Anlage 2 (Frequenznutzungsplan).

  2. Absatz 2,Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in
    1. Ziffer eins
      Spalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der VOFunk,
    2. Ziffer 2
      Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Anlage 1,
    3. Ziffer 3
      Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,
    4. Ziffer 4
      Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,
    5. Ziffer 5
      Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,
    6. Ziffer 6
      Spalte 6 die Funkschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2013, erfüllt sind.