(3)Absatz 3,Versäumt eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer, insbesondere aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit, erhebliche Teile eines Lehrgegenstands, hat sie oder er das Erreichen des Ausbildungsziels der versäumten Ausbildungsteile in geeigneter Weise nachzuweisen.