Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 58/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

10.10.2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt (vgl. § 17 Abs. 1).

Text

Zulassung zur Grundausbildung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 9 Punkt 11, der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß Paragraph 5, durchzuführenden Auswahlverfahrens und den in Paragraph 5, näher definierten Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.
  2. Absatz 2,Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. Ziffer 2
      eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    3. Ziffer 3
      eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
    4. Ziffer 4
      eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979
    an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
  3. Absatz 3,Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a gemäß Ziffer 9 Punkt 11, der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung im Exekutivdienst muss in einer Justizanstalt oder einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß Paragraph eins, ermöglichen.

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40171642

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/58/P4/NOR40171642

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