Absatz eins,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 9 Punkt 11, der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß Paragraph 5, durchzuführenden Auswahlverfahrens und den in Paragraph 5, näher definierten Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.