§ 1.Paragraph eins,
Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, können die mit Umsätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 zusammenhängenden Vorsteuerbeträge, die gemäß § 12 und Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbar sind, ausgenommen solcher des § 2 Abs. 2, nach dem Durchschnittssatz gemäß § 3 berechnen. Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, können die mit Umsätzen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zusammenhängenden Vorsteuerbeträge, die gemäß Paragraph 12 und Artikel 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbar sind, ausgenommen solcher des Paragraph 2, Absatz 2,, nach dem Durchschnittssatz gemäß Paragraph 3, berechnen.