PferdePauschV
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2014,
Paragraph eins,
11.03.2014
Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, können die mit Umsätzen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zusammenhängenden Vorsteuerbeträge, die gemäß Paragraph 12 und Artikel 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbar sind, ausgenommen solcher des Paragraph 2, Absatz 2,, nach dem Durchschnittssatz gemäß Paragraph 3, berechnen.