(3)Absatz 3,Verfügt ein Fremder, der einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG gestellt hat, über keinen Hauptwohnsitz in Österreich, so sind die Aktenteile gemäß Abs. 1 durch das Bundesministerium für Inneres auch an den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Beurteilung gemäß Abs. 1 weiterzuleiten.Verfügt ein Fremder, der einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG gestellt hat, über keinen Hauptwohnsitz in Österreich, so sind die Aktenteile gemäß Absatz eins, durch das Bundesministerium für Inneres auch an den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Beurteilung gemäß Absatz eins, weiterzuleiten.