Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat eine Abschrift des begründeten Antrages des Fremden auf Verleihung der Staatsbürgerschaft samt den dazugehörigen Nachweisen zur Beurteilung, ob die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt, an den zuständigen Bundesminister oder gegebenenfalls an die zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.