(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat in einem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG zum Zweck der Einholung einer Bestätigung der Bundesregierung den Verwaltungsakt in Abschrift, geordnet und unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses, ehestmöglich dem Bundesminister für Inneres vorzulegen.Die Landesregierung hat in einem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG zum Zweck der Einholung einer Bestätigung der Bundesregierung den Verwaltungsakt in Abschrift, geordnet und unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses, ehestmöglich dem Bundesminister für Inneres vorzulegen.