Kurztitel

Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Text

Vorlagepflicht

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat in einem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG zum Zweck der Einholung einer Bestätigung der Bundesregierung den Verwaltungsakt in Abschrift, geordnet und unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses, ehestmöglich dem Bundesminister für Inneres vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Vorlage des Verwaltungsaktes hat nur dann zu erfolgen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 sowie Absatz 2, StbG vorliegen und die entscheidungsrelevanten Umstände erhoben worden sind.