Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.12.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung findet Anwendung:
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 gezahlt werden.
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2015 erhoben werden.
Im RIS seit
12.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015
Gesetzesnummer
20009067
Dokumentnummer
NOR40167676