Bundesrecht konsolidiert

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Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt § 2

Kurztitel

Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 385/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 2,

Diese Verordnung findet Anwendung:

  1. Ziffer eins
    bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 gezahlt werden.
  2. Ziffer 2
    bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2015 erhoben werden.

Im RIS seit

12.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2015

Gesetzesnummer

20009067

Dokumentnummer

NOR40167676

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