Kurztitel

Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Text

Paragraph 2,

Diese Verordnung findet Anwendung:

  1. Ziffer eins
    bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 gezahlt werden.
  2. Ziffer 2
    bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2015 erhoben werden.