Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
30.12.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Titel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt
StF:
BGBl. II Nr. 385/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität (Doppelbesteuerungsgesetz – DBG), BGBl. I Nr. 69/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität (Doppelbesteuerungsgesetz – DBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Im RIS seit
12.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015
Gesetzesnummer
20009067
Dokumentnummer
NOR40167678