Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung § 3

Kurztitel

Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Beirat

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Dem Beirat obliegt im Sinne einer gesamtösterreichisch einheitlichen Ausbildung unter anderem die inhaltliche Gestaltung der Ausbildungen einschließlich der Entwicklung der Curricula.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, genannten Universitäten und ihre allfälligen Kooperationspartner entsenden jeweils ein mit der Ausbildung des Bibliothekspersonals befasstes Mitglied sowie ein Ersatzmitglied.
  3. Absatz 3,Bis zu vier weitere facheinschlägige Expertinnen und Experten werden von den in Absatz 2, genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt.

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015

Gesetzesnummer

20009044

Dokumentnummer

NOR40167247

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