Kurztitel

Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Beirat

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dem Beirat obliegt im Sinne einer gesamtösterreichisch einheitlichen Ausbildung unter anderem die inhaltliche Gestaltung der Ausbildungen einschließlich der Entwicklung der Curricula.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, genannten Universitäten und ihre allfälligen Kooperationspartner entsenden jeweils ein mit der Ausbildung des Bibliothekspersonals befasstes Mitglied sowie ein Ersatzmitglied.
  3. Absatz 3,Bis zu vier weitere facheinschlägige Expertinnen und Experten werden von den in Absatz 2, genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt.