Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 360/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 188/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.07.2016

Außerkrafttretensdatum

22.12.2016

Abkürzung

VwGH-EVV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Datensicherheit

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die an der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen Beteiligten haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von derjenigen oder demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, die oder der in der Eingabe als Einbringerin oder Einbringer bezeichnet wird. Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringerin oder Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität der Einbringerin oder des Einbringers zu prüfen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten von Dokumenten im Sinne des Paragraph 2, nur aus dem Verfügungsbereich der in der Zustellung bestimmten Empfängerin oder des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden.
  3. Absatz 3,Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 3 Ziffer 19, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 257 vom 29.01.2015 Seite 19, ausgestellt sind, zu verwenden. In der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20009058

Dokumentnummer

NOR40184986

Navigation im Suchergebnis