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VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 360/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.07.2016

Abkürzung

VwGH-EVV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Datensicherheit

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die an der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen Beteiligten haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von derjenigen oder demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, die oder der in der Eingabe als Einbringerin oder Einbringer bezeichnet wird. Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringerin oder Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität der Einbringerin oder des Einbringers zu prüfen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten von Dokumenten im Sinne des Paragraph 2, nur aus dem Verfügungsbereich der in der Zustellung bestimmten Empfängerin oder des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden.
  3. Absatz 3,Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einer Zertifizierungsdiensteanbieterin oder einem Zertifizierungsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des Signaturgesetzes – SigG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, ausgestellt sind, zu verwenden. In der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2016

Gesetzesnummer

20009058

Dokumentnummer

NOR40167508

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