(2)Absatz 2,Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten von Dokumenten im Sinne des § 2 nur aus dem Verfügungsbereich der in der Zustellung bestimmten Empfängerin oder des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden.Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten von Dokumenten im Sinne des Paragraph 2, nur aus dem Verfügungsbereich der in der Zustellung bestimmten Empfängerin oder des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden.