Bundesrecht konsolidiert

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Gesamtheit der offenen Transiträume Art. 1

Kurztitel

Gesamtheit der offenen Transiträume

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 32/2014

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.02.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Offene Transiträume bestehen an folgenden Grenzübergangsstellen:

  1. Ziffer eins
    Flughafen Graz,
  2. Ziffer 2
    Flughafen Salzburg,
  3. Ziffer 3
    Flughafen Wien-Schwechat.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Graz bestehen im Umfang der in den Anlagen A und B farblich markierten Räumlichkeiten.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Salzburg bestehen im Umfang der in den Anlagen C bis E farblich markierten Räumlichkeiten.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Wien-Schwechat bestehen im Umfang der in den Anlagen F bis O farblich markierten Räumlichkeiten.

Im RIS seit

25.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2014

Gesetzesnummer

20008780

Dokumentnummer

NOR40161250

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/32/A1/NOR40161250

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