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Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 § 3

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 283/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.11.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erworbene Rechte – Allgemein

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. Ziffer eins
      sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in den Anlagen 1 und 2 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
  2. Absatz 2,Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in den Anlagen 1 bis 3 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 24, 25 und 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
    2. Ziffer 2
      von dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in den Anlagen 1 bis 3 für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird.

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2016

Gesetzesnummer

20008980

Dokumentnummer

NOR40165569

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