Absatz eins,Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, ÄrzteG 1998 sind von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
- Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in den Anlagen 1 und 2 für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
- Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.