Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse § 8

Kurztitel

Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 271/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

18.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beihilfenhöhe und Auszahlung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Höhe der Beihilfe wird gemäß den in Anhang römisch eins der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932 aus 2014, festgesetzten Beträgen (abzüglich eines allfälligen von der EU noch bekanntzugebenden Kürzungsfaktors) errechnet. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 30.06.2015.
  2. Absatz 2,Im Falle der Ernte vor Reifung oder der Nichternte wird der zur Auszahlung gelangende Betrag anhand der für die jeweiligen Arten der Erzeugnisse angeführten Durchschnittserträge unter Zugrundelegung der nationalen Höchstwerte gemäß der Anlage errechnet.
  3. Absatz 3,Die Erzeugerorganisationen führen die Abwicklung der Zahlungen an ihre Erzeuger durch. Dies gilt auch hinsichtlich jener Erzeuger, die Nichtmitglieder sind und die ihre Erzeugnisse über die Erzeugerorganisationen aus dem Markt genommen haben. Die Erzeugerorganisationen sind berechtigt, die anteiligen Kosten für die Durchführung der Sondermaßnahme sofort von der an die Nichtmitglieder auszuzahlenden Beihilfe abzuziehen und einzubehalten.
  4. Absatz 4,Nichtmitglieder, die die Beihilfe gemäß Paragraph 4, Absatz 2, beantragt haben, erhalten diese direkt von der AMA.

Im RIS seit

03.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014

Gesetzesnummer

20008972

Dokumentnummer

NOR40165388

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