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Gießerei-Verordnung 2014 § 6

Kurztitel

Gießerei-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 264/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GießV 2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Messungen und Überwachung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in Paragraph 3, Absatz eins bis 4 angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, Litera a bis d der Anlage 2 erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins, GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Für Gießereien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gilt eine Frist von fünf Jahren für die wiederkehrenden Emissionsmessungen. Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in Paragraph 3, Absatz eins, angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid oder im Genehmigungsbescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine Emissionsmessungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen
    1. Ziffer eins
      von Staub bei Schmelzöfen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW, wenn die gesamte Brennstoffwärmeleistung der in der Betriebsanlage verwendeten Schmelzöfen 15 MW überschreitet, wobei bei Kupolöfen der für die Metallurgie verbrauchte Koksanteil bei der Bestimmung der Brennstoffwärmeleistung nicht zu berücksichtigen ist,
    2. Ziffer 2
      von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, wenn die Anschlussleistung des jeweiligen Ofens 7,5 MW überschreitet,
    3. Ziffer 3
      von Staub bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, wenn
      1. Litera a
        die Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 7,5 MW überschreitet,
      2. Litera b
        die Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 5 MW und die Gesamtbrennstoffwärmeleistung               der in der Betriebsanlage verwendeten derartigen Öfen 20 MW überschreitet,
    4. Ziffer 4
      von Staub bei Abluft aus Anlagenteilen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, wenn der Massenstrom der Emissionsquelle 3 kg/h überschreitet,
    entsprechend der Ziffer 2, der Anlage 2 durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bei Anlagenteilen, die den Voraussetzungen der Ziffer eins, 2, 3, oder 4 entsprechen, hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozessbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Gießereien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, haben nachvollziehbare Aufzeichnungen über die Anzahl der Betriebsstunden zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
  4. Absatz 4,Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins, sowie zur Wartung und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Absatz 2, sind folgende Stellen heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
    2. Ziffer 2
      staatlich autorisierte Anstalten,
    3. Ziffer 3
      Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes,
    4. Ziffer 4
      Gewerbetreibende entsprechend ihrer Befugnis,
    sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Im RIS seit

28.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2014

Gesetzesnummer

20008965

Dokumentnummer

NOR40165303

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