Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in Paragraph 3, Absatz eins bis 4 angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, Litera a bis d der Anlage 2 erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins, GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Für Gießereien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gilt eine Frist von fünf Jahren für die wiederkehrenden Emissionsmessungen. Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in Paragraph 3, Absatz eins, angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid oder im Genehmigungsbescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine Emissionsmessungen erforderlich sind.