(5)Absatz 5,Durch entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase von Anlagenteilen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und staubhaltige Abluft soweit wie möglich erfasst und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Gießereiöfen sowie jene Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, die eine Brennraumtemperatur von mehr als 800 ºC aufweisen, müssen feuerungstechnisch so ausgestattet sein (zB durch Verwendung von NOx-armen Brennern, Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes, Stufenverbrennung), dass Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind. Brenner von Gießereiöfen müssen durch fachkundige Personen regelmäßig gewartet werden. Bei Kaltwindkupolöfen und anderen Schmelzanlagen in Gießereien muss der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten minimiert und bzw. oder (zB durch Abwärmenutzung) verwertet werden.Durch entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase von Anlagenteilen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und staubhaltige Abluft soweit wie möglich erfasst und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Gießereiöfen sowie jene Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, die eine Brennraumtemperatur von mehr als 800 ºC aufweisen, müssen feuerungstechnisch so ausgestattet sein (zB durch Verwendung von NOx-armen Brennern, Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes, Stufenverbrennung), dass Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind. Brenner von Gießereiöfen müssen durch fachkundige Personen regelmäßig gewartet werden. Bei Kaltwindkupolöfen und anderen Schmelzanlagen in Gießereien muss der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten minimiert und bzw. oder (zB durch Abwärmenutzung) verwertet werden.