Bundesrecht konsolidiert

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Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang § 3

Kurztitel

Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Beachte

Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).

Text

Erlöschen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit dem Ende der Gleichstellung.
  2. Absatz 2,Die Gleichstellung endet mit
    1. Ziffer eins
      Ablauf der Anspruchsdauer oder
    2. Ziffer 2
      Zulassung zu einem ordentlichen Studium an einer in Paragraph 3, StudFG genannten Bildungseinrichtung oder
    3. Ziffer 3
      Ablauf des Monats, in dem die letzte vorgeschriebene Zusatzprüfung absolviert wurde, sofern im darauffolgenden Semester das Fachhochschul-Bachelorstudium nicht aufgenommen wird.

Im RIS seit

03.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2014

Gesetzesnummer

20008945

Dokumentnummer

NOR40164921

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