Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.10.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).
Text
Erlöschen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit dem Ende der Gleichstellung.
(2)Absatz 2,Die Gleichstellung endet mit
Ablauf der Anspruchsdauer oder
Zulassung zu einem ordentlichen Studium an einer in § 3 StudFG genannten Bildungseinrichtung oder Zulassung zu einem ordentlichen Studium an einer in Paragraph 3, StudFG genannten Bildungseinrichtung oder
Ablauf des Monats, in dem die letzte vorgeschriebene Zusatzprüfung absolviert wurde, sofern im darauffolgenden Semester das Fachhochschul-Bachelorstudium nicht aufgenommen wird.
Im RIS seit
03.10.2014
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014
Gesetzesnummer
20008945
Dokumentnummer
NOR40164921