Bundesrecht konsolidiert

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Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang § 2

Kurztitel

Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Beachte

Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).

Text

Anspruchsdauer

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
  2. Absatz 2,Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem die Zulassung zu Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, FHStG erfolgte, und spätestens das auf die Zulassung folgende Semester. Die Wahl steht dem/der Bewerber/in frei.

Im RIS seit

03.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2014

Gesetzesnummer

20008945

Dokumentnummer

NOR40164920

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