(2)Absatz 2,Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem die Zulassung zu Zusatzprüfungen gemäß § 4 Abs. 7 FHStG erfolgte, und spätestens das auf die Zulassung folgende Semester. Die Wahl steht dem/der Bewerber/in frei.Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem die Zulassung zu Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, FHStG erfolgte, und spätestens das auf die Zulassung folgende Semester. Die Wahl steht dem/der Bewerber/in frei.