Kurztitel

Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Beachte

Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,).

Text

Anspruchsdauer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
  2. Absatz 2,Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem die Zulassung zu Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, FHStG erfolgte, und spätestens das auf die Zulassung folgende Semester. Die Wahl steht dem/der Bewerber/in frei.