Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.10.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).
Text
Gleichstellung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Personen, die zu Zusatzprüfungen gemäß § 4 Abs. 7 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung BGBl I Nr. 45/2014, zugelassen sind, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.Personen, die zu Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zugelassen sind, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt. (2)Absatz 2,Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Zugangsberechtigung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Eine Gleichstellung nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung an einer Universität erfolgt ist.
Im RIS seit
03.10.2014
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014
Gesetzesnummer
20008945
Dokumentnummer
NOR40164919