Kurztitel

Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Beachte

Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,).

Text

Gleichstellung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Personen, die zu Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zugelassen sind, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Zugangsberechtigung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Eine Gleichstellung nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung an einer Universität erfolgt ist.