(3)Absatz 3,Kartoffeln, die die für die jeweilige Knollenform gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, dürfen vermarktet werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein sich auf diesen Umstand beziehender Hinweis – wie beispielsweise durch Verwendung des Zusatzes „Mini-“ oder des Begriffs „Drillinge“ – erfolgt. Dabei gelten die folgenden Größensortierungen:Kartoffeln, die die für die jeweilige Knollenform gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, dürfen vermarktet werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein sich auf diesen Umstand beziehender Hinweis – wie beispielsweise durch Verwendung des Zusatzes „Mini-“ oder des Begriffs „Drillinge“ – erfolgt. Dabei gelten die folgenden Größensortierungen:
langovale bis lange Sorten
20 bis 30 mm
runde bis ovale Sorten
20 bis 38 mm