Kurztitel

Vermarktung von Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.09.2014

Text

Mindestgrößen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für Kartoffeln gelten Mindestgrößen, die nach einem Quadratmaß zu ermitteln sind, dessen innere Seitenlänge nachstehende Mindestmaße aufweisen muss:
    1. Ziffer eins
      Speisekartoffeln:
      1. Litera a
        langovale bis lange Sorten
         30 mm
         
      2. Litera b
        runde bis ovale Sorten
         35 mm
         
    2. Ziffer 2
      Speisefrühkartoffeln:
      1. Litera a
        vor dem 30. Juni des Entejahres für alle Sorten
        28 mm
         
      2. Litera b
        ab dem 30. Juni des Erntejahres für langovale bis lange Sorten
        30 mm
         
      3. Litera c
        runde bis ovale Sorten
        35 mm
         
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für lange Sorten mit unregelmäßiger Form wie beispielsweise „Naglerner Kipfler” und „Ratte”.
  3. Absatz 3,Kartoffeln, die die für die jeweilige Knollenform gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, dürfen vermarktet werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein sich auf diesen Umstand beziehender Hinweis – wie beispielsweise durch Verwendung des Zusatzes „Mini-“ oder des Begriffs „Drillinge“ – erfolgt. Dabei gelten die folgenden Größensortierungen:
    1. Litera a
      langovale bis lange Sorten
       20 bis 30 mm
       
    2. Litera b
      runde bis ovale Sorten
       20 bis 38 mm
       
  4. Absatz 4,Die Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren Form in „langovale bis lange Sorten” und „runde bis ovale Sorten” richtet sich nach der Beschreibenden Sortenliste des öffentlichen Teils der Sortenliste gemäß Paragraph 65, Absatz 3, des Saatgutgesetzes 1997.