Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktung von Speisekartoffeln § 6

Kurztitel

Vermarktung von Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 244/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Werbung

Paragraph 6,

Kartoffeln dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gemäß Paragraph 4, vorgesehenen Klasse beworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Im RIS seit

01.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

20008943

Dokumentnummer

NOR40164898

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